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RZ-Online Artikelarchiv vom 07.12.2007
Fahrtkosten für Arbeitslose
KASSEL. Die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsagenturen müssen Empfängern von Arbeitslosengeld II auch geringe Fahrtkosten erstatten. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitslosengeld II ohnehin knapp bemessen sei, urteilte das Bundessozialgericht (Az.: B 14/7b AS 50/06 R). Im konkreten Fall hatte die Arbeitsgemeinschaft Augsburg einen arbeitslosen IT-Fachmann zu sich bestellt, um eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Der Mann kam, wollte aber die Fahrtkosten von 3,52 Euro erstattet haben. Die Arbeitsgemeinschaft lehnte dies ab - sie zahle erst ab einer "Bagatellgrenze" von sechs Euro.
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