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Eingliederungs- Qualifizierungszuschuss und Beschäftigungszuschuss für Jüngere unter 25 Jahren
Rückwirkend zum 1. Oktober 2007 traten jetzt zwei Gesetze in Kraft, die jungen Arbeitslosen bzw. Ausbildungssuchenden sowie Langzeitarbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen neue Chancen am Arbeitsmarkt eröffnen sollen. Arbeitgebern können vielfach interessante Zuschüsse gezahlt werden. Auskünfte erteilen die örtlichen Arbeitsagenturen. Künftig wird es zwei neue Beschäftigungszuschüsse zur Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von Jüngeren geben. Hierbei wird auch die Möglichkeit von sozialpädagogischer Betreuung betrieblichen Berufsausbildung und der Berufsausbildungsvorbereitung eingeführt. Die beiden Zuschussleistungen, der Eingliederungs- und der Qualifizierungszuschuss, gelten sowohl im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie sind bis 31.12.2010 befristet.
Der Eingliederungszuschuss für junge Menschen unter 25 Jahren
Der Eingliederungszuschuss zielt auf jüngere Arbeitnehmer mit Berufsabschluss. Er ist eine Ermessensleistung und wird in Höhe von 25 bis höchstens 50 % des berücksichtigungsfähigen Bruttoarbeitsentgelts geleistet. Bei der Förderung werden aber höchstens Bruttoarbeitsentgelte von 1.000 EUR monatlich zugrunde gelegt.
Der Qualifizierungszuschuss für junge Menschen unter 25 Jahren
Der Qualifizierungszuschuss soll jungen Menschen ohne Berufsabschluss helfen. Er ist ebenfalls eine Ermessensleistung und wird in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Bruttoarbeitsentgelts berücksichtigt. Vom Qualifizierungszuschuss müssen mindesten 15 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes – alternativ mindestens 30 % des Zuschusses für die Qualifizierung verwendet werden.
Hierbei können auch Qualifizierungsbausteine oder die noch zu entwickelnden Ausbildungs Berufsabschlusses erleichtert werden.
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